Aktuelle Berichterstattung über eine Störung des Verifone H5000 Terminals

Aktuelle Berichterstattung über eine Störung des Verifone H5000 Terminals

 

Wir möchten an dieser Stelle den Hinweis geben, dass die aktuelle Störung nicht bei einem der POS-Netzbetreiber oder den verwendeten Karten vorliegt, sondern nur diesen speziellen Terminal-Typ betreffen kann. Die Ursache für das Fehlverhalten wurde zwischenzeitig vom Hersteller identifiziert. Aktuell arbeitet der Terminalhersteller daran, Maßnahmen zur Behebung des Fehlers einleiten zu können.

 

Wir möchten auf Anraten des Herstellers an dieser Stelle noch einmal auf die aktuellen Maßnahmen für noch betriebsbereite H5000 Terminals hinweisen:

 

  • Geräte nicht vom Strom nehmen
  • Geräte nicht ausschalten
  • Keine Neustarts durchführen
  • Netzwerkverbindungen aufrecht erhalten

 

Ihr Service Partner wird umgehend auf Sie zukommen, sobald er weitere und konkrete Angaben zum weiteren Vorgehen machen kann.

Die Verifone hat hierzu auf Ihrer Webseite auch ein Update veröffentlicht .

https://www.verifone.com/de/support

Jörg Stahl am 25.05.2022

Einführung des erhöhten Limits für kontaktlose Zahlungen im girocard-System

Die Deutsche Kreditwirtschaft hat den Netzbetreibern in Deutschland, nach einer Pilotpahse jetzt die Möglichkeit zum Roll Out des neues 50,- „No CVM Limit“ unter Auflagen gestattet.

Die Umstellung müssen die Netzbetreiber mit zahlreichen, zum Teil sehr individuellen Anpassungen für die Terminals vorbereiten, sofern dieses Verfahren technisch an den Terminals möglich ist.

Der Roll Out einer solchen Maßnahme kann daher in der Regel nicht zu einem Stichtag starten, sondern wird individuell von unseren Mitgliedern zumnächst vorzubereiten und anschließend die Durchführung zu planen sein.

Für die Händler und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kassen,  hat die EURO Kartensysteme im Auftrag der Deutschen Kreditwirtschaft  hierzu Infomaterial erstellt, welches per Download in Auszügen in unserem Dokumentencenter https://www.b-ec-n.de/dokumente  auf diese Homepage und vollständig auf der Homepage der girocard unter https://www.girocard.eu/mitkarte-bitte/  abgerufen werden kann.

Jörg Stahl am 22.06.2020

Änderung der Geschäftsadresse des BecN e.V.

Die Geschäftsadresse des Bundesverbandes der electronic cash Netzbetreiber (BecN) e.V. hat sich geändert.

 

Bitte richten Sie Ihre postalischen Anfragen zukünftig an:

Bundesverband der electronic cash - Netzbetreiber (BecN) e.V.

c/o Hogan Lovells International LLP

Große Gallusstraße 18
60312 Frankfurt am Main 

Jörg Stahl am 22.06.2020

Mit Karte Bitte -> Infomaterial für Händler zur Kundeninfo in der aktuellen Situation

Mit Karte Bitte  -> Infomaterial für Händler zur Kundeninfo in der aktuellen Situation

Die aktuelle COVID-19 Situation stellt uns als Verbraucher und unsere Händler täglich vor neue Herausforderungen.

Um auch die Kunden über Kartenzahlungsmöglichkeiten zu informieren, wurde als gemeinsame Initiative der Deutschen Kreditwirtschaft, der Initiative Deutsche Zahlungssysteme e.V. sowie dem BecN e.v. eine Kundeninfo zum Download / Druck bereitgestellt, mit welcher die Händler auf das Thema zur Akzeptanz der Kartenzahlung und im Besonderen auch auf kontaktlosen Zahlungsmethoden  hinweisen können.

Neben den Kundenhinweisen finden Sie auf der Homepage der girocard.eu auch weitergehende Informationen, z.B. ein Interview mit dem aktuellen Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft zu dem Thema.

https://www.girocard.eu/mitkarte-bitte/

 

Diese Pandemie stellt uns alle vor große, noch nie da gewesene Herausforderungen.

Gerade jetzt spielt auch das sichere und hygienische Bezahlen an der Kasse eine wichtige Rolle, denn hier kommt es zu einem intensiveren Austausch zwischen Kunden und Kassenkräften. Dieser sollte zum Schutze aller Beteiligten möglichst schnell und unkompliziert von statten gehen…

Bleiben Sie alle Gesund !

Jörg Stahl am 22.03.2020

POS-Infotexte: Datenschutz-Informationen zu kartengestützten Zahlungen gemäß Art. 13, 14 DSGVO

Abgestimmt mit der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK). Die DSK hat laut Mitteilung des Vorsitzenden vom 9. Juli 2019 (LfdI Rheinland-Pfalz Az.: 3.03.20. 100:16) in dem am 4. Juli 2019 abgeschlossenen Umlaufverfahren Nr. 16/2019 folgenden Beschluss gefasst:

„Die Aufsichtsbehörden sind mit der vom Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber in seinem Entwurf für Datenschutz-Informationen zu kartengestützten Zahlungen (Stand: 30. Januar 2019) vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden.“

Die Dokumente finden Sie in unserem Downloadbereich unter https://www.b-ec-n.de/dokumente

 

Jörg Stahl am 10.11.2019

Webinar: Karte, Kontaktlos & Co. – Wie geht das? Was bringt mir das? Was kommt noch?

Frankfurt, den 01.10.2019

 

Webinar: Karte, Kontaktlos & Co. – Wie geht das? Was bringt mir das? Was kommt noch?

Die Initiative Deutsche Zahlungssysteme bringt den Handelsverband Deutschland, den Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber, die Marktforschung und Vertreter der Deutschen Kreditwirtschaft mit interessierten Händlern zusammen.

In Form eines Webinars bieten wir Händlern Einblicke in die Welt von Karte, Kontaktlos & Co – flexibel von überall aus. Es ist dreiteilig aufgebaut, damit Sie genau dann einschalten können, wenn es für Sie am besten passt. Das Webinar erklärt von Grund auf, was es mit Karte, Kontaktlos & Co. auf sich hat. Es informiert über Vorteile, die Kartenzahlung bietet, und über alles, was Händler bei ihrer Entscheidung hierzu beachten sollten.

Zuschauer haben die Möglichkeit, während des Webinars den Experten Fragen zur Live-Beantwortung einzusenden. Ingo Limburg, Vorstandsvorsitzender der Initiative Deutsche Zahlungssysteme, führt als Moderator durch das Webinar.

Termine

  • 1. Wie geht das? So akzeptieren Sie die Kartenzahlung. 10. Oktober 2019, 18.30 Uhr mit Ulrich Binnebößel (Handelsverband Deutschland) Markus Schmidt (infas quo) Jörg Stahl (Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber)
  • 2. Was bringt mir das? Der Fokus auf die kontaktlose Bezahlung. 17. Oktober 2019, 18.30 Uhr mit Ulrich Binnebößel (Handelsverband Deutschland) Markus Schmidt (infas quo) Jörg Stahl (Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber)
  • 3. Was kommt noch? Ein Blick in die Zukunft des Bezahlens. 24. Oktober 2019, 18.30 Uhr mit Dr. Thomas Denny (SRC Security Research & Consulting GmbH) Matthias Hönisch (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken)

Für eine Teilnahme am Webinar ist keine Voranmeldung notwendig. Wir bieten Ihnen jedoch die Möglichkeit, sich in unsere „Erinner-mich“-Liste einzutragen.

weitere Informationen finden Sie unter

https://www.initiative-deutsche-zahlungssysteme.de/webinar/

Jörg Stahl am 01.10.2019

Neue Händlerbedingungen der DK zur Teilnahme am electronic cash System - Stand Juni 2016

Neue Händlerbedingungen der DK zur Teilnahme am electronic cash System

Juni 2016

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) veröffentlicht mit Wirkung zum 09.06.2016 neue Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System.

Die Händlerbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen Händlern, die ec-cash-Zahlungen akzeptieren, und den Kartenherausgebern. Die Handelsverbände in Deutschland wurden ebenfalls über diese vorgesehenen Änderungen im electronic cash-Vertragswerk durch die DK-Verbände unterrichtet.

Die vollständige Fassung der neuen Händlerbedingungen für die Teilnahme am ec-System finden Sie hier

Die neuen Bedingungen gelten als genehmigt, wenn der Händler nicht schriftlich oder auf elektronischem Weg Widerspruch erhebt. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an das kontoführende Institut des Händlers abgesendet werden.

 

Zur Information: Die Änderungen in den neuen Händlerbedingungen Wir möchten Sie hiermit über die Anpassungen im electronic cash-System unterrichten, die uns seitens der Deutschen Kreditwirtschaft Ende Mai kurzfristig bekannt gemacht wurden.

Die Änderungen dienen im Wesentlichen der weiteren Umsetzung der MIF-VO (siehe Abschnitt A) und der geplanten optionalen Einführung des kontaktlosen Bezahlens bei electronic cash-Transaktionen (siehe Abschnitt B). Darüber hinaus wurden weitere kleine, formale Änderungen vorgenommen, die den zwischenzeitlichen Entwicklungen (u.a. Schließung der EURO Alliance of Payment Schemes, EAPS) Rechnung tragen sollen (siehe Abschnitt C).

1. Umsetzung der MIF-VO in den Händlerbedingungen

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 MIF-VO treten verschiedene Regelungen in Kapitel III der MIF-VO zum 9. Juni 2016 in Kraft, die für alle Kartenzahlungssysteme in der Europäischen Union und damit auch für das girocard-System relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft möchte dabei die Vorgabe in Artikel 8 Absatz 6 der MIF-VO zu Co-badging und Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung in Absatz 2 der Händlerbedingungen zum electronic cash-Vertragswerk berücksichtigen. Dort wurde zur Klarstellung ein neuer Passus aufgenommen, wonach Handels- und Dienstleistungsunternehmen als Kartenakzeptanten die Möglichkeiten haben, bei den von ihnen akzeptierten Karten in ihren electronic cash-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei wurde herausgestellt, dass der Karteninhaber nicht daran gehindert werden darf, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

Zudem wird in Umsetzung von Artikel 11 MIF-VO sowie als Vorgriff auf Artikel 64, Absatz 2 der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) in Absatz 2 der Händlerbedingungen die bisherige Möglichkeit der electronic cash-Handler eingeschränkt, bei Zahlung mit girocard von Verbrauchern einen Aufschlag zu erheben.

 

2. Einführung der Option des kontaktlosen Bezahlens im electronic cash-Vertragswerk

Im Zusammenhang mit der (optionalen) kontaktlosen Bezahlfunktion von girocard-Karten ist vorgesehen, den Kartenausgebern die Möglichkeit zu eröffnen, bei Kleinbetragszahlungen bis 25 Euro je Transaktion ggf. von der Notwendigkeit der PIN-Eingabe durch den Karteninhaber bzw. der daran anschließenden PIN-Prüfung (online durch den Kartenausgeber oder offline in der Karte) als Authentifikationsverfahren abzusehen. Hierzu finden sich nun korrespondierende Regelungen in Absatz 8, Satz der Händlerbedingungen.

Dabei ist es ausschließlich eine Entscheidung des Kartenausgebers und nicht der DK-Verbände als Systembetreiber der girocard, ob ein teilnehmender Kartenausgeber solche Transaktionen im Kleinbetragsbereich ohne PIN anbieten und autorisieren möchte; wird eine entsprechende Transaktion ohne PIN-Eingabe und ohne PIN-Prüfung dann technisch erfolgreich (mit Hilfe von NFC) durchgeführt, ändert sich an der Zahlungsgarantie des Kartenausgebers gegenüber dem Kartenakzeptanten nichts.

 

3. Sonstige Änderungen im electronic cash-Vertragswerk

Die Überarbeitung der Händlerbedingungen dient auch als Anlass, die bislang noch enthaltenen Querverweise auf die Euro Alliance of Payment Schemes (EAPS) zu streichen, nachdem die belgische EAPS-Gesellschaft im letzten Jahr aufgelöst wurde.

Ferner soll ein stilistisch leicht überarbeitetes girocard-Logo formal im Technischen Anhang zu den Händlerbedingungen berücksichtigt werden.

Weiterhin sollen nunmehr nicht mehr aktuelle, beschreibende Passagen zum „Ablauf von electronic cash-Transaktionen" im Technischen Anhang zu den Händlerbedingungen gestrichen werden.

Eine neue Regelung in Nr. 7 der Händlerbedingungen sollen die seitens des girocard-Systems bestehenden Vorkehrungen aufgrund der Oversight-Anforderungen der Europäischen Zentralbank (EZB) an systemisch relevante Kartenzahlungssysteme der Eurozone nunmehr vertraglich abdecken.

 * ENDE *

Jörg Stahl am 09.06.2016

Das Lösungskonzept / Beschreibung der erarbeiteten Lösungsansätze der Verbände zur Gestaltung der Anwendungsauswahl am POS

Vorteilsargumentation des BecN e.V.  zur Umsetzung Application Selection

Die Verordnung (EU) 2015/751 (IF-Verordnung) hat das erklärte Ziel eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu reduzieren, den Wettbewerb zu stärken, das
Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.

Die Lösungsansätze für die einzelnen aus der Verordnung abzuleitenden Anforderungen an den Zahlungsverkehr müssen dementsprechend auf das gleiche Ziel ausgerichtet sein.
Das Konzept des BecN e.V. wurde gemeinsam mit dem Verband der Terminalhersteller, den Verbänden das Handels, der Mineralölwirtschaft und dem Hotel-und Gaststättenverband entwickelt und  plädiert für eine einheitliche Lösung zur Umsetzung des Artikels 8 „Co-badging und Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung“ im Interesse aller an einer Kartenzahlung beteiligten Gruppen.

Die Lösung hat ein einfach verständliches und höchst praktikables Funktionsprinzip.

Der Käufer selbst soll die Anzeige der Auswahlliste direkt am Kartenterminal anfordern können

Lesen Sie die Details hierzu in dem bereitgestellten Dokument auf unserer Homepage unter http://www.b-ec-n.de/dokumente

 

 

Jörg Stahl am 12.04.2016

Statement des BecN e.V. zum Thema Anwendungsauswahl am POS (Artikel 8 / MIF Verordnung)

Frankfurt, den 03.03.2016

 

Statement des BecN e.V. zum Thema Anwendungsauswahl am POS

(Artikel 8 / MIF Verordnung)

 

Die VO sieht in Art. 8 Abs. 5 und 6 vor, dass das Zahlungsinstrument oder die an der Verkaufsstelle genutzte Ausrüstung nicht mit automatisierten Mechanismen, Software oder Vorrichtungen ausgestattet wird, die die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung des Zahlers und des Zahlungsempfängers bei der Verwendung mit mehreren Akzeptanzmarken versehenen Zahlungsinstrumente (Co-badging) einschränken. Eine automatische händlerseitige Vorauswahl ist zulässig, soweit die Zahlungsempfänger den Zahler nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der vom Zahlungsempfänger akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über diese automatische Vorauswahl des Zahlungsempfängers hinwegzusetzen.

Weiterleitungsregeln oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung bezüglich des Umgangs mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarkenbetreffen, dürfen keine dieser Marken diskriminieren und müssen diskriminierungsfrei anzuwenden sein.

 

Daher vertritt der BecN e.V. dazu das folgende Statement:

1. Alle POS-Terminals im Feld benötigen eine Migration zur Erfüllung der Verordnung, weil

a) die Verordnung („VO“) keine Ausnahmeregelung für kontaktlose Zahlverfahren vorsieht, somit auch diese Karten/Zahlungen gem. VO in die Anwendungsauswahl einbezogen werden müssen.

Die aktuellen POS-Terminals verfügen bislang bei kontaktlos Zahlungen über keine Auswahlmöglichkeit.

Zudem:
b) der Umgang mit dem  Zahlverfahren des Handels – das ELV Verfahren – unklar ist, da es bislang nicht in eine Auswahlanzeige integriert ist, sodass ELV am 09.06.2016 in seiner Nutzung für den Handel behindert werden könnte.


Weder das Risko einer Beeinträchtigung des ELV –Verfahrens, noch die Abschaltung von kontaktlos Zahlungen dürfte das gewünschte Ergebnis oder Ziel der Verordnung sein.

Daher: alle POS-Terminals im Feld benötigen in jedem Fall eine Migration, sofern an diesem Terminal mehr als ein Zahlverfahren freigeschaltet ist.

  1. Um dem Zieltermin 09.06.2016 auch nur annähernd nachzukommen, muss daher ein praktikables, aber vor allem machbar schlankes Konzept ins Auge gefasst werden.
  2. Eine neue Software muss entwickelt und ins Feld ausgerollt werden müssen. Auch die hierfür erforderliche Logistik benötigt Zeit.
  3. Zur Integration einer solchen Lösung darf keine bestehende Terminal-Zulassung verloren gehen.
    Ansonsten würde eine Neuzulassung sämtlicher Geräte und Terminal-Software-Versionen an den wenigen verfügbaren Zertifizierungsstellen zu einem zeitlichen, bedeutenden Engpass führen. Der Zieltermin ist dann auf keinen Fall mehr darstellbar.
  4. Nicht zuletzt ist auch darauf zu achten, dass das Zahlen mit Karte für den Kartenzahler nicht aufwendiger, komplizierter oder unkomfortabler werden darf. Ziel der VO ist es, Kartenzahlungen zu stärken, indem Kartenzahlungen günstiger aber auch komfortabler werden – für den Händler und für den Zahler.

    Es wird für den herkömmlichen Kartenzahler in Deutschland nicht nachvollziehbar sein, eine Liste angezeigt zu bekommen, aus der er auswählen muss – obwohl sich aus Sicht des Zahlers keinerlei spürbare Veränderung ergibt – egal welche Auswahloption er gewählt hat. Dies wird zu Unverständnis auf Seiten der Kartenzahler und zu Rückfragen, bis hin zu Diskussionen am POS führen.
  5. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Erscheinungsbild einer Auswahlliste, der Inhalt der Auswahl-Liste und die Bedienungsweise bei jedem Terminal und somit bei jedem Händler unterschiedlich ausfallen werden, da die heutige Terminalinfrastruktur selbst und die von den Händlern akzeptierten Zahlverfahren sehr unterschiedlich ausfallen, sodass sich der Kartenzahler stets neu orientieren muss, bevor er sich in einer Pflichtabfrage entscheiden kann:
    Was ist der Inhalt – was kann ich wählen – wo finde ich was ich wählen möchte?
    Wie ist die Bedienung an diesem Gerät – was kann ich und was muss ich drücken?

  Daher muss ein einheitliches und benutzerfreundliches Konzept für den   gesamten Markt unser Ziel sein.

 

Der gemeinsame Vorschlag von Handel, Hersteller und Dienstleister:

  • Es wird eine zusätzliche <Auswahl> Taste integriert. Einheitlich an allen Geräten gleich welcher Bauart.
  • Durch Drücken dieser Taste kann vom Zahler die Anzeige einer Auswahlliste angefordert werden, sodass jeder Kartenzahler selber die Entscheidung darüber behält, ob er bei seiner Kartenzahlung die Auswahlmöglichkeit haben möchte. Alle übrigen Zahler, die keine Präferenz oder keinen Bedarf haben, können weiterhin mit ihrer Karte bezahlen, so wie sie es gewohnt sind.
  • Diese Lösung kann rasch realisiert werden und berührt bestehende Terminal-Zulassungen nicht.
  • Dieses Konzept stellt die am schnellsten umsetzbare Lösung dar, für eine baldige Verfügbarkeit im Feld.
  • ELV und Kontaktlos-Zahlungen bleiben verfügbar – weiterhin so einfach wie bisher.
  • Auch auf EU-Ebene ist bislang keine bessere Alternative bekannt, um auch Kontaktlos-Zahlungen zu  integrieren, weshalb dieses Konzept inzwischen von den Standardisierungsgremien der EU aufgegriffen wurde und dort befürwortet wird.
  • Aus EU-Sicht ist diese Lösung Verordnungskonform: der Zahler erhält die Möglichkeit, die Auswahl des Händlers zu übersteuern.
  • Alle erforderlichen Vorbereitungen zur Umsetzung dieser Lösung sind gemeinsam erfolgt. Handel, Dienstleister, Terminal-Hersteller haben sich noch im letzten Jahr auf diese Lösung geeinigt, sodass mit den Umsetzungsarbeiten bereits begonnen wurde.
  • Trotz der Pflichten zur Umsetzung der Verordnung, muss den Händlern die Berücksichtigung eines Investitionsschutzes für kürzlich angeschaffte POS-Lösungen gewährt werden.

 

  • ENDE

 

Pressekontakt:

Jörg Stahl
Telefon +49 (0) 69 7933 – 1248

Email: vorsitzender@b-ec-n.de

 

Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber (BECN)
c/o Hogan Lovells International LLP
Untermainanlage 1

60329 Frankfurt am Main

Jörg Stahl am 03.03.2016