Aktuelle Berichterstattung über eine Störung des Verifone H5000 Terminals
Wir möchten an dieser Stelle den Hinweis geben, dass die aktuelle Störung nicht bei einem der POS-Netzbetreiber oder den verwendeten Karten vorliegt, sondern nur diesen speziellen Terminal-Typ betreffen kann. Die Ursache für das Fehlverhalten wurde zwischenzeitig vom Hersteller identifiziert. Aktuell arbeitet der Terminalhersteller daran, Maßnahmen zur Behebung des Fehlers einleiten zu können.
Wir möchten auf Anraten des Herstellers an dieser Stelle noch einmal auf die aktuellen Maßnahmen für noch betriebsbereite H5000 Terminals hinweisen:
Ihr Service Partner wird umgehend auf Sie zukommen, sobald er weitere und konkrete Angaben zum weiteren Vorgehen machen kann.
Die Verifone hat hierzu auf Ihrer Webseite auch ein Update veröffentlicht .
Jörg Stahl am 25.05.2022Die Deutsche Kreditwirtschaft hat den Netzbetreibern in Deutschland, nach einer Pilotpahse jetzt die Möglichkeit zum Roll Out des neues 50,- „No CVM Limit“ unter Auflagen gestattet.
Die Umstellung müssen die Netzbetreiber mit zahlreichen, zum Teil sehr individuellen Anpassungen für die Terminals vorbereiten, sofern dieses Verfahren technisch an den Terminals möglich ist.
Der Roll Out einer solchen Maßnahme kann daher in der Regel nicht zu einem Stichtag starten, sondern wird individuell von unseren Mitgliedern zumnächst vorzubereiten und anschließend die Durchführung zu planen sein.
Für die Händler und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kassen, hat die EURO Kartensysteme im Auftrag der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu Infomaterial erstellt, welches per Download in Auszügen in unserem Dokumentencenter https://www.b-ec-n.de/dokumente auf diese Homepage und vollständig auf der Homepage der girocard unter https://www.girocard.eu/mitkarte-bitte/ abgerufen werden kann.
Jörg Stahl am 22.06.2020Die Geschäftsadresse des Bundesverbandes der electronic cash Netzbetreiber (BecN) e.V. hat sich geändert.
Bitte richten Sie Ihre postalischen Anfragen zukünftig an:
Bundesverband der electronic cash - Netzbetreiber (BecN) e.V.
c/o Hogan Lovells International LLP
Große Gallusstraße 18
60312 Frankfurt am Main
Mit Karte Bitte -> Infomaterial für Händler zur Kundeninfo in der aktuellen Situation
Die aktuelle COVID-19 Situation stellt uns als Verbraucher und unsere Händler täglich vor neue Herausforderungen.
Um auch die Kunden über Kartenzahlungsmöglichkeiten zu informieren, wurde als gemeinsame Initiative der Deutschen Kreditwirtschaft, der Initiative Deutsche Zahlungssysteme e.V. sowie dem BecN e.v. eine Kundeninfo zum Download / Druck bereitgestellt, mit welcher die Händler auf das Thema zur Akzeptanz der Kartenzahlung und im Besonderen auch auf kontaktlosen Zahlungsmethoden hinweisen können.
Neben den Kundenhinweisen finden Sie auf der Homepage der girocard.eu auch weitergehende Informationen, z.B. ein Interview mit dem aktuellen Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft zu dem Thema.
https://www.girocard.eu/mitkarte-bitte/
Diese Pandemie stellt uns alle vor große, noch nie da gewesene Herausforderungen.
Gerade jetzt spielt auch das sichere und hygienische Bezahlen an der Kasse eine wichtige Rolle, denn hier kommt es zu einem intensiveren Austausch zwischen Kunden und Kassenkräften. Dieser sollte zum Schutze aller Beteiligten möglichst schnell und unkompliziert von statten gehen…
Bleiben Sie alle Gesund !
Jörg Stahl am 22.03.2020Frankfurt, 08. Januar 2020
Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber erlangt
Feststellung zur Eignung eines branchenspezifischen
Sicherheitsstandards für die Branche der Finanzdienstleister nach dem BSI -Gesetz
Nach umfangreichen Vorarbeiten hat der Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber (BecN e.V.) Ende 2019, durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die sogenannte Eignungsfeststellung für einen branchenspezifischen Sicherheitsstandard nach § 8a Abs. 2 BSI-Gesetz (B3S) in der Branche „Finanzdienstleister“ des Sektors „Finanz-und Versicherungswesens“ erhalten.
Das am 25. Juli 2015 in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) regelt Anforderungen an Betreiber Kritischer Infrastrukturen aus den Bereichen Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen. Solche Betreiber müssen ein Niveau an IT-Sicherheit einhalten und nachweisen.
Mit der Änderungsverordnung zur BSI-Kritis-Verordnung (KritisV), die am 30.06.2017 in Kraft getreten ist, wurden die Kritischen Infrastrukturen in den Sektoren Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit sowie Transport und Verkehr genauer bestimmt und damit wurden auch die electronic cash Netzbetreiber in Deutschland verpflichtet, gemäß dieser Vorgaben sich regelmäßig prüfen zu lassen.
Der B3S wurde vom Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber (BecN) erstellt, um den Netzbetreibern eine Hilfestellung an die Hand zu geben. Damit können sie sich an dem in ihrer Branche üblichen Stand der Technik und den Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen dieser Anforderungen orientieren.
Mit dem nun vorliegenden B3S wollen die electronic cash-Netzbetreiber in Deutschland die hohe Qualität und den Service Ihrer Dienstleistungen für die Akzeptanz von Payment-Lösungen am Point of Sale weiter unterstreichen, so Jörg Stahl der Vorsitzende und Sprecher des BecN e.V. als Reaktion auf die positive Feststellung durch das BSI.
Der vorliegende branchenspezifische Sicherheitsstandard (B3S) konkretisiert die Anforderungen, die Netzbetreiber im kartengestützten Zahlungsverkehr nach § 8a Abs. 2 zum Nachweis der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 8a Abs. 1 BSI-Gesetz zugrunde legen können. Der neue B3S kann für alle in der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz [KritisV] benannten Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon angewendet werden, die entsprechend der Verordnung als „Kritische Infrastrukturen“ identifiziert wurden.
Dieser B3S wird durch den BecN in der Zukunft regelmäßig aktualisiert und dem BSI zur erneuten Eignungsfeststellung übermittelt werden, so dass damit auch neuen, zum Teil noch unbekannten Anforderungen im Bereich der IT- und Cybersicherheit entsprochen werden kann.
+++
Ende
Jörg Stahl am 08.01.2020Abgestimmt mit der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK). Die DSK hat laut Mitteilung des Vorsitzenden vom 9. Juli 2019 (LfdI Rheinland-Pfalz Az.: 3.03.20. 100:16) in dem am 4. Juli 2019 abgeschlossenen Umlaufverfahren Nr. 16/2019 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Aufsichtsbehörden sind mit der vom Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber in seinem Entwurf für Datenschutz-Informationen zu kartengestützten Zahlungen (Stand: 30. Januar 2019) vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden.“
Die Dokumente finden Sie in unserem Downloadbereich unter https://www.b-ec-n.de/dokumente
Jörg Stahl am 10.11.2019
Frankfurt, den 01.10.2019
Webinar: Karte, Kontaktlos & Co. – Wie geht das? Was bringt mir das? Was kommt noch?
Die Initiative Deutsche Zahlungssysteme bringt den Handelsverband Deutschland, den Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber, die Marktforschung und Vertreter der Deutschen Kreditwirtschaft mit interessierten Händlern zusammen.
In Form eines Webinars bieten wir Händlern Einblicke in die Welt von Karte, Kontaktlos & Co – flexibel von überall aus. Es ist dreiteilig aufgebaut, damit Sie genau dann einschalten können, wenn es für Sie am besten passt. Das Webinar erklärt von Grund auf, was es mit Karte, Kontaktlos & Co. auf sich hat. Es informiert über Vorteile, die Kartenzahlung bietet, und über alles, was Händler bei ihrer Entscheidung hierzu beachten sollten.
Zuschauer haben die Möglichkeit, während des Webinars den Experten Fragen zur Live-Beantwortung einzusenden. Ingo Limburg, Vorstandsvorsitzender der Initiative Deutsche Zahlungssysteme, führt als Moderator durch das Webinar.
Für eine Teilnahme am Webinar ist keine Voranmeldung notwendig. Wir bieten Ihnen jedoch die Möglichkeit, sich in unsere „Erinner-mich“-Liste einzutragen.
weitere Informationen finden Sie unter
Jörg Stahl am 01.10.2019Frankfurt am Main, den 02. März 2017
BecN Anwendungsauswahl nun auch europäisch bestätigt
Die in Brüssel ansässige European Cards Stakeholder Group (ECSG) veröffentlichte am 01.März 2017 die Version 8.0 des SEPA Cards Standardisation Volume (https://www.e-csg.eu).
Die gemeinsam mit dem Handel entwickelte BecN-Lösung zur Anwendungsauswahl, erfüllt die regulatorischen Anforderungen der MIF-Regulierung und wird in Book #6 des Regelwerks als „override upfront selection screen“ ausführlich erläutert.
Die Lösung erlaubt den schwierigen Spagat zwischen der gesetzlich geforderten Möglichkeit zur Anwendungsauswahl für den Konsumenten und dem, allen Händlern eingeräumten Recht zur Voreinstellung eines präferierten Zahlverfahrens.
Das Lösungskonzept zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass es bislang als einziges Verfahren technologie-übergreifend für alle Terminals geeignet ist, die mit kontaktbehafteter und zugleich kontaktloser Schnittstelle ausgestattet sind. Dies gilt für die Mehrzahl der heute im Einsatz gängigen Terminal-Modelle. So wird gerade der optimalen Nutzung kontaktloser Zahlverfahren mit dieser Lösung Rechnung getragen.
Diese erfreuliche Nachricht bringt unseren Händlern und Netzbetreibern die nötige Anwendungssicherheit bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderung aus der IF-Regulierung am Point of Sale.
Jörg Stahl am 02.03.2017Neue Händlerbedingungen der DK zur Teilnahme am electronic cash System
Juni 2016
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) veröffentlicht mit Wirkung zum 09.06.2016 neue Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System.
Die Händlerbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen Händlern, die ec-cash-Zahlungen akzeptieren, und den Kartenherausgebern. Die Handelsverbände in Deutschland wurden ebenfalls über diese vorgesehenen Änderungen im electronic cash-Vertragswerk durch die DK-Verbände unterrichtet.
Die vollständige Fassung der neuen Händlerbedingungen für die Teilnahme am ec-System finden Sie hier
Die neuen Bedingungen gelten als genehmigt, wenn der Händler nicht schriftlich oder auf elektronischem Weg Widerspruch erhebt. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an das kontoführende Institut des Händlers abgesendet werden.
Zur Information: Die Änderungen in den neuen Händlerbedingungen Wir möchten Sie hiermit über die Anpassungen im electronic cash-System unterrichten, die uns seitens der Deutschen Kreditwirtschaft Ende Mai kurzfristig bekannt gemacht wurden.
Die Änderungen dienen im Wesentlichen der weiteren Umsetzung der MIF-VO (siehe Abschnitt A) und der geplanten optionalen Einführung des kontaktlosen Bezahlens bei electronic cash-Transaktionen (siehe Abschnitt B). Darüber hinaus wurden weitere kleine, formale Änderungen vorgenommen, die den zwischenzeitlichen Entwicklungen (u.a. Schließung der EURO Alliance of Payment Schemes, EAPS) Rechnung tragen sollen (siehe Abschnitt C).
1. Umsetzung der MIF-VO in den Händlerbedingungen
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 MIF-VO treten verschiedene Regelungen in Kapitel III der MIF-VO zum 9. Juni 2016 in Kraft, die für alle Kartenzahlungssysteme in der Europäischen Union und damit auch für das girocard-System relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft möchte dabei die Vorgabe in Artikel 8 Absatz 6 der MIF-VO zu Co-badging und Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung in Absatz 2 der Händlerbedingungen zum electronic cash-Vertragswerk berücksichtigen. Dort wurde zur Klarstellung ein neuer Passus aufgenommen, wonach Handels- und Dienstleistungsunternehmen als Kartenakzeptanten die Möglichkeiten haben, bei den von ihnen akzeptierten Karten in ihren electronic cash-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei wurde herausgestellt, dass der Karteninhaber nicht daran gehindert werden darf, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.
Zudem wird in Umsetzung von Artikel 11 MIF-VO sowie als Vorgriff auf Artikel 64, Absatz 2 der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) in Absatz 2 der Händlerbedingungen die bisherige Möglichkeit der electronic cash-Handler eingeschränkt, bei Zahlung mit girocard von Verbrauchern einen Aufschlag zu erheben.
2. Einführung der Option des kontaktlosen Bezahlens im electronic cash-Vertragswerk
Im Zusammenhang mit der (optionalen) kontaktlosen Bezahlfunktion von girocard-Karten ist vorgesehen, den Kartenausgebern die Möglichkeit zu eröffnen, bei Kleinbetragszahlungen bis 25 Euro je Transaktion ggf. von der Notwendigkeit der PIN-Eingabe durch den Karteninhaber bzw. der daran anschließenden PIN-Prüfung (online durch den Kartenausgeber oder offline in der Karte) als Authentifikationsverfahren abzusehen. Hierzu finden sich nun korrespondierende Regelungen in Absatz 8, Satz der Händlerbedingungen.
Dabei ist es ausschließlich eine Entscheidung des Kartenausgebers und nicht der DK-Verbände als Systembetreiber der girocard, ob ein teilnehmender Kartenausgeber solche Transaktionen im Kleinbetragsbereich ohne PIN anbieten und autorisieren möchte; wird eine entsprechende Transaktion ohne PIN-Eingabe und ohne PIN-Prüfung dann technisch erfolgreich (mit Hilfe von NFC) durchgeführt, ändert sich an der Zahlungsgarantie des Kartenausgebers gegenüber dem Kartenakzeptanten nichts.
3. Sonstige Änderungen im electronic cash-Vertragswerk
Die Überarbeitung der Händlerbedingungen dient auch als Anlass, die bislang noch enthaltenen Querverweise auf die Euro Alliance of Payment Schemes (EAPS) zu streichen, nachdem die belgische EAPS-Gesellschaft im letzten Jahr aufgelöst wurde.
Ferner soll ein stilistisch leicht überarbeitetes girocard-Logo formal im Technischen Anhang zu den Händlerbedingungen berücksichtigt werden.
Weiterhin sollen nunmehr nicht mehr aktuelle, beschreibende Passagen zum „Ablauf von electronic cash-Transaktionen" im Technischen Anhang zu den Händlerbedingungen gestrichen werden.
Eine neue Regelung in Nr. 7 der Händlerbedingungen sollen die seitens des girocard-Systems bestehenden Vorkehrungen aufgrund der Oversight-Anforderungen der Europäischen Zentralbank (EZB) an systemisch relevante Kartenzahlungssysteme der Eurozone nunmehr vertraglich abdecken.
* ENDE *
Jörg Stahl am 09.06.2016Frankfurt am Main, den 31.Mai 2016
Der Vorschlag des BecN zur Umsetzung der Anwendungsauswahl ist offiziell in der EU angekommen
Am 26.05.2016 startete die regulär erforderliche Konsultationsphase für das Update des Sammelwerks „Cards-Volume (EU)“, einem Standardisierungs-Regelwerk rund um das Bezahlen mit Karte in der Version 7.5. Der Umsetzungsvorschlag des Bundesverband der ec-Netzbetreiber (BecN) ist in diese überarbeitete Fassung unter der Bezeichnung „Upfront Selection“ eingegangen. Maßgeblich für eine Aufnahme in das Regelwerk sprach die technologie-übergreifend einheitliche Vorgehensweise, die keinen Unterschied zwischen kontaktlosen und kontaktbehaftete Zahlverfahren macht und damit für den Kartenzahler leicht verständlich ist.
Zudem verändert diese Lösung nicht den vom Kartenzahler seit Jahren gewohnten Prozessablauf:
Diese Lösung des BecN wurde zusammen mit Terminalherstellern, Vertretern des Handels und namhaften Handelsverbänden gemeinsam im vergangenen Jahr erarbeitet. Mit der aktuellen Veröffentlichung ist diese als verordnungskonforme Variante anerkannt dokumentiert. Die Kommission hatte sich bereits im April hierfür positiv ausgesprochen.
Die öffentliche Konsultationsphase ermöglicht nun jedem Interessierten eine Kommentierung bis zum 12. August 2016. Auch wenn die Inhalte des Cards Volume bislang noch als „DRAFT“ gekennzeichneten sind, in Hinblick auf den Termin zum Inkrafttreten der Geschäftsregeln aus der Gesetzesverordnung zur Interchange-Fee (Verordnung (EU) Nr. 2015/751, kurz „IF-VO“) dürften die Lösungsvorschläge mangels verfügbarer Alternativen bereits als maßgebend einzustufen sein.
Migrations-Zeitfenster
In dem überarbeiteten Cards-Volume werden nun Umsetzungen für das Thema „Anwendungsauswahl“ nicht mehr ausschließlich auf kontaktbehaftete Vorgänge reduziert. Erstmals sind auch Lösungen für kontaktlose Kartenzahlungen berücksichtigt. Dies entspricht dem Wortlaut der IF-VO, die eine Möglichkeit zur Anwendungsauswahl ungeachtet der eingesetzten Technologie fordert. Folglich wird ein Update aller Kartenterminals innerhalb der EU notwendig, um der Gesetzesanforderung vollständig zu entsprechen.
Im Regelwerk der IF-VO ist das Thema für den 09.06.2016 terminiert. Mangels bislang einsatzfähig verfügbarer Terminal-Software wird aktuell von den Gesetzgebern über ein angemessenes Migrations-Zeitfenster beraten.
Nationale Umsetzung
Mit der am 26. Mai 2016 erfolgten Veröffentlichung des aktualisierten Regelwerks „Cards-Volume“ wird nun auch von Seiten des nationalen Gesetzgebers eine Entscheidung - inkl. einer Migrationsregelung - zu erwarten sein.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass im deutschen Markt die Migration der Terminals auf Basis der Änderungen zum TA 7.1 auch rund 300.000 Terminals trifft, für die kein Softwareupdate verfügbar sein wird und die nur durch einen Tausch der Hardware auf diese Lösung bis Ende 2017 migriert werden können. Hier muss insgesamt für den Handel eine Migrationsfrist geschaffen werden, die eine solch umfangreiche Erneuerung angemessen berücksichtigt.
Unterlagen im Web abrufbar
Die Unterlagen zum überarbeiteten Cards-Volume und zur öffentlichen Konsultation sind auf den Seiten des EPC – European Payments Council abrufbar unter: http://www.europeanpaymentscouncil.eu/index.cfm/knowledge-bank/epc-documents/sepa-cards-standardisation-volume-version-75-zip-format/
Die Beschreibung des BecN für die Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Verordnung und die Abläufe zur Anwendungsauswahl am POS finden Sie in unserem Dokument, welches wir zum Download im Dokumentencenter bereitgestellt haben: Informationsmaterial IFVO
- ENDE -
Jörg Stahl am 31.05.2016Vorteilsargumentation des BecN e.V. zur Umsetzung Application Selection
Die Verordnung (EU) 2015/751 (IF-Verordnung) hat das erklärte Ziel eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu reduzieren, den Wettbewerb zu stärken, das
Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.
Die Lösungsansätze für die einzelnen aus der Verordnung abzuleitenden Anforderungen an den Zahlungsverkehr müssen dementsprechend auf das gleiche Ziel ausgerichtet sein.
Das Konzept des BecN e.V. wurde gemeinsam mit dem Verband der Terminalhersteller, den Verbänden das Handels, der Mineralölwirtschaft und dem Hotel-und Gaststättenverband entwickelt und plädiert für eine einheitliche Lösung zur Umsetzung des Artikels 8 „Co-badging und Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung“ im Interesse aller an einer Kartenzahlung beteiligten Gruppen.
Die Lösung hat ein einfach verständliches und höchst praktikables Funktionsprinzip.
Der Käufer selbst soll die Anzeige der Auswahlliste direkt am Kartenterminal anfordern können
Lesen Sie die Details hierzu in dem bereitgestellten Dokument auf unserer Homepage unter http://www.b-ec-n.de/dokumente
Jörg Stahl am 12.04.2016
Frankfurt, den 03.03.2016
Statement des BecN e.V. zum Thema Anwendungsauswahl am POS
(Artikel 8 / MIF Verordnung)
Die VO sieht in Art. 8 Abs. 5 und 6 vor, dass das Zahlungsinstrument oder die an der Verkaufsstelle genutzte Ausrüstung nicht mit automatisierten Mechanismen, Software oder Vorrichtungen ausgestattet wird, die die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung des Zahlers und des Zahlungsempfängers bei der Verwendung mit mehreren Akzeptanzmarken versehenen Zahlungsinstrumente (Co-badging) einschränken. Eine automatische händlerseitige Vorauswahl ist zulässig, soweit die Zahlungsempfänger den Zahler nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der vom Zahlungsempfänger akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über diese automatische Vorauswahl des Zahlungsempfängers hinwegzusetzen.
Weiterleitungsregeln oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung bezüglich des Umgangs mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarkenbetreffen, dürfen keine dieser Marken diskriminieren und müssen diskriminierungsfrei anzuwenden sein.
Daher vertritt der BecN e.V. dazu das folgende Statement:
1. Alle POS-Terminals im Feld benötigen eine Migration zur Erfüllung der Verordnung, weil
a) die Verordnung („VO“) keine Ausnahmeregelung für kontaktlose Zahlverfahren vorsieht, somit auch diese Karten/Zahlungen gem. VO in die Anwendungsauswahl einbezogen werden müssen.
Die aktuellen POS-Terminals verfügen bislang bei kontaktlos Zahlungen über keine Auswahlmöglichkeit.
Zudem:
b) der Umgang mit dem Zahlverfahren des Handels – das ELV Verfahren – unklar ist, da es bislang nicht in eine Auswahlanzeige integriert ist, sodass ELV am 09.06.2016 in seiner Nutzung für den Handel behindert werden könnte.
Weder das Risko einer Beeinträchtigung des ELV –Verfahrens, noch die Abschaltung von kontaktlos Zahlungen dürfte das gewünschte Ergebnis oder Ziel der Verordnung sein.
Daher: alle POS-Terminals im Feld benötigen in jedem Fall eine Migration, sofern an diesem Terminal mehr als ein Zahlverfahren freigeschaltet ist.
Daher muss ein einheitliches und benutzerfreundliches Konzept für den gesamten Markt unser Ziel sein.
Der gemeinsame Vorschlag von Handel, Hersteller und Dienstleister:
Pressekontakt:
Jörg Stahl
Telefon +49 (0) 69 7933 – 1248
Email: vorsitzender@b-ec-n.de
Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber (BECN)
c/o Hogan Lovells International LLP
Untermainanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Jörg Stahl am 03.03.2016Frankfurt am Main, den 01.Juli 2015
Die Netzbetreiber im electronic cash System der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) haben am 08. Juni 2015 zur Vertretung Ihrer Interessen den Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber (BECN) e. V. gegründet.
„Mit dem neuen Verband werden wir gemeinsame Positionen erarbeiten und die gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als zugelassene Netzbetreiber vertreten“, sagt Jörg Stahl, Vorsitzender des Bundesverbandes der electronic cash-Netzbetreiber (BECN) e.V.. “Wir arbeiten ja bereits seit 13 Jahren in einem Arbeitskreis zusammen. Aufgrund der wachsenden Bedeutung des electronic cash-Systems und den steigenden regulatorischen Anforderungen in Europa war die Gründung eines Bundesverbandes eine logische Weiterentwicklung der bisherigen erfolgreichen Zusammenarbeit.“
Der BECN wird dabei alle bisherigen Aktivitäten des Arbeitskreises der electronic cash-Netzbetreiber übernehmen und fortsetzen. Darüber hinaus wird der Verband die Interessen der Mitglieder gegenüber nationalen und auch internationalen Behörden, Gesetzgebern, Kartenorganisationen sowie in kooperativer Zusammenarbeit mit weiteren Interessengemeinschaften und Verbänden vertreten.
„Oberstes Ziel hierbei ist es, das in Deutschland etablierte und anerkannte Kartenzahlverfahren für alle am electronic cash-System Beteiligte, Händler und Dienstleister aktiv zu unterstützen. Die girocard sieht sich hierzu vielfältigen Herausforderungen gegenüber stehen, deren Entwicklungen wir mit dem Verband aktiv begleiten möchten“, ergänzt Giuseppe Di Ruocco, erster stellvertretender Vorsitzender.
Als Gründungsmitglied sind zunächst 15 zugelassene Netzbetreiber dem neu gegründeten Verein beigetreten:
B+S Card-Service GmbH ● CardProcess GmbH ● cardtech Card & POS Service GmbH ● Douglas Informatik & Service GmbH ● Ingenico Payment Services GmbH ● Elavon Financial Services Ltd. ● ICP International Cash Processing GmbH ● InterCard AG ● LAVEGO AG ● PaySquare SE ● Shell Deutschland Oil GmbH ● TeleCash GmbH & Co. KG ● transact Elektronische Zahlungssysteme GmbH ● VÖB-ZVD Processing GmbH ● WEAT Electronic Datenservice GmbH
Die Eintragung ist am 17.06.2015 unter der Nummer VR 15 588 beim Amtsgericht Frankfurt am Main erfolgt. Weitere Netzbetreiber mit Zulassung im electronic cash-System haben angekündigt dem Verband ebenfalls in Kürze beizutreten.
Im Rahmen der Gründungsversammlung wurden folgende Vertreter aus den Unternehmen der Mitglieder in den Vorstand gewählt:
Vorsitzender / Sprecher: Jörg Stahl
Direktor Produkt & Marketmanagement TeleCash GmbH & Co KG
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Schriftführerin Hilde Schneberger
Elavon Financial Services Limited
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1. Stellvertretender Sprecher: Giuseppe Di Ruocco
Leiter Produktmanagement / local Schemes Ingenico Payment Services GmbH
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Schatzmeister: Christof Kohns
Geschäftsführer cardtech - Card & POS Service GmbH
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2. Stellvertretender Sprecher: Nicolas Adolph
Compliance und Verbandsarbeit InterCard AG
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Pressekontakt:
Jörg Stahl
Telefon +49 (0) 69 7933 – 1248
Email: vorsitzender@b-ec-n.de
Bundesverband der electronic cash-Netzbetreiber (BECN)
c/o Hogan Lovells International LLP
Untermainanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Herr Martin Wolf am 19.09.2015